Nach Auffassung des Richters sei der Gesuchsteller vielmehr massgeblich an der Planung der Delikte beteiligt und an den Vorfällen persönlich interessiert gewesen. Die Tatsache, dass die Jugoslawen offenbar fast im Stile von Befehlsempfängern im Geschäft beim Gesuchsteller vorbeigekommen seien und von diesem bezahlt worden seien, offenbare ebenfalls die massgebliche Rolle, die der Gesuchsteller bei den entsprechenden Sachbeschädigungen gespielt habe (vgl. Verfahren S 01 50, pag. III/1313).