Mit anderen Worten passe die Persönlichkeit bzw. der Charakter des Gesuchstellers zu den von diesem zugestandenen Taten. Dieser hätte jedenfalls aus seiner Sicht allen Anlass dazu gehabt, seinen ehemaligen Geschäftsfreund zu schädigen und/oder ein Signal zuhanden der Behörden zu setzen, wie er selber ausgeführt habe. Hass und auch Schadenfreude seien die Triebfedern für den Gesuchsteller gewesen (Verfahren S 01 50, pag. III/1311). In Anwendung des Grundsatzes ‚in dubio pro reo’ ging das Gericht im Weiteren von der Version des Gesuchstellers aus, wonach zwei unbekannte Jugoslawen an den Taten beteiligt gewesen seien.