In seiner schriftlichen Urteilsbegründung führte das damalige Gericht aus, aus Sicht des Richters gebe es keinerlei stichhaltige Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller Taten zugestanden haben solle, die er nicht auch tatsächlich begangen habe. Die diesbezüglichen Hinweise des behandelnden Arztes des Gesuchstellers würden von diesem nicht näher begründet. Der IFPD überlasse entsprechende Schlussfolgerungen dem Gericht und halte als Selbstverständlichkeit fest, dass sich bei den meisten Menschen Handlungen aus deren Persönlichkeit und den speziellen Umständen erklären würden.