Im Weiteren lagen dem Gericht zur Beurteilung der Deliktsbeträge und der Zivilklagen die von der Polizei gemachten Fotografien und die von den Gesuchsgegnern eingereichten Beilagen vor. Bei den Beilagen der Gesuchsgegner 1-3 handelte es sich mehrheitlich um Kopien der erhaltenen Offerten oder Rechnungen betreffend die Schadensbehebung. c. In seiner schriftlichen Urteilsbegründung führte das damalige Gericht aus, aus Sicht des Richters gebe es keinerlei stichhaltige Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller Taten zugestanden haben solle, die er nicht auch tatsächlich begangen habe.