In beweismässiger Hinsicht stützte sich das erwähnte Urteil auf die Bilder der Überwachungsvideos, die im Auto des Gesuchstellers aufgefundenen Gegenstände (Jacke, Perücke, Schraubenzieher), die von der Polizei gemachten Fotografien der Tatorte, die Aussagen der Parteien und das teilweise Geständnis des Gesuchstellers. Im Weiteren lagen dem Gericht zur Beurteilung der Deliktsbeträge und der Zivilklagen die von der Polizei gemachten Fotografien und die von den Gesuchsgegnern eingereichten Beilagen vor.