- CHF 1'485.00 an den Privatkläger/Gesuchsgegner 4 (nachfolgend: Gesuchsgegner 4); - CHF 8'774.30 an den Privatkläger/Gesuchsgegner 5 (nachfolgend Gesuchsgegner 5) sowie - CHF 1'280.00 an den Privatkläger/Gesuchsgegner 6 (nachfolgend: Gesuchsgegner 6). b. In beweismässiger Hinsicht stützte sich das erwähnte Urteil auf die Bilder der Überwachungsvideos, die im Auto des Gesuchstellers aufgefundenen Gegenstände (Jacke, Perücke, Schraubenzieher), die von der Polizei gemachten Fotografien der Tatorte, die Aussagen der Parteien und das teilweise Geständnis des Gesuchstellers.