368 StrV zur Anwendung gelangen. Da sich an den Revisionsgründen inhaltlich allerdings nichts Grundsätzliches geändert hat, ist anzumerken, dass sich die nachfolgenden, theoretischen Ausführungen zum Institut der Revision und zu den Revisionsgründen teilweise bereits auf neuere Kommentare zur StPO abstützen. 2 [...] II. MASSGEBLICHE STRAFVERFAHREN