In Bezug auf das Rechtsmittel der Revision hat die Strafabteilung des Obergerichts am 8. Juli 2011 entschieden, dass bei neuen Revisionsgesuchen jeweils die „neuen“ Revisionsgründe nach Art. 410 StPO zur Anwendung kommen und damit das Verfahren auch unter der StPO durch zu führen ist. Dieser Beschluss betrifft jedoch nur Revisionsgesuche, die nach Inkrafttreten der StPO eingereicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsgesuch bereits im Jahr 2004 eingereicht und das Verfahren anhängig gemacht. Das Verfahren richtet sich daher nach dem alten bernischen Strafverfahren (StrV), weshalb auch die Revisionsgründe von Art. 368 StrV zur Anwendung gelangen.