2. Anwendbares Verfahrensrecht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Es stellt sich daher die Frage, welches Verfahrensrecht auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist. Gemäss Art. 453 StPO wird ein Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt, wenn der Entscheid, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. In Bezug auf das Rechtsmittel der Revision hat die Strafabteilung des Obergerichts am 8. Juli 2011 entschieden, dass bei neuen Revisionsgesuchen jeweils die „neuen“ Revisionsgründe nach Art.