Das Revisionsverfahren ist zudem nicht dazu da, verpasste ordentliche Rechtsmittel wieder herzustellen. Was im Rahmen des Appellationsverfahrens hätte vorgebracht werden können und müssen, kann daher nicht als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel gelten. Es ist rechtsmissbräuchlich, durch eine Revision sein eigenes Strafverfahren neu aufleben zu lassen, welches man zuvor aufgrund einer zu frühen und starken Beschränkung der Appellation resp. durch Rückzug derselben enden liess.