1 über die Revision propter nova des Zivilprozessrechts heranzuziehen, da ansonsten die Täter von Sachbeschädigungen gegenüber anderen Straftätern in Bezug auf die Gutheissung einer Revision bevorzugt werden würden. Daraus folgt, dass nur Tatsachen und Beweismittel als neu gelten können, die auch dem Verurteilten im Zeitpunkt des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind. Das Revisionsverfahren ist zudem nicht dazu da, verpasste ordentliche Rechtsmittel wieder herzustellen.