Es ist aufgrund der konkreten Art und Schwere des Verstosses und den gesamten Umständen abzuwägen, ob das in Frage stehende Urteil aufzuheben ist oder nicht. Wurden im Strafverfahren andere „strafbare Handlungen“ untersucht und endete das Strafverfahren diesbezüglich aber mit Aufhebung oder können diese „strafbaren Handlungen“ im Revisionsverfahren nicht mehr unter Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV vorgebracht werden, da bereits feststeht, dass der objektive und subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, so ist eine Revision gestützt auf diesen Revisionsgrund nicht möglich. Zu Art. 386 Abs. 1 Ziff. 1 StrV bzw. Art. 410 Abs. 1 lit.