Regeste: Zu Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV bzw. Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO: Der Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung ist nicht in jedem Fall ein absoluter Revisionsgrund. Eine strafbare Handlung, welche das Gericht nicht korrumpiert und auch keine Auswirkungen auf den Inhalt des Urteils hatte, führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils. Es ist aufgrund der konkreten Art und Schwere des Verstosses und den gesamten Umständen abzuwägen, ob das in Frage stehende Urteil aufzuheben ist oder nicht.