{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-12-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-53_2011-12-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_53_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780de52fde4381bbc358407de61502eb437db6f85b51768ff187b20caa700dccfd37bb2a4bf641640be80e77c06c27c31d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780de52fde4381bbc358407de61502eb437db6f85b51768ff187b20caa700dccfd37bb2a4bf641640be80e77c06c27c31d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_53", "Checksum": "195819e0e2d084a8ba291e25334d0325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 05.12.2011 SK 2011 53"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 05.12.2011 SK 2011 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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E.\nPrivatkläger/Gesuchsgegner 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt Y.\nPrivatkläger/Gesuchsgegner\n\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,\n3001 Bern\n\nRegeste:\nZu Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV bzw. Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO:\nDer Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung ist nicht in jedem Fall ein absoluter Revisionsgrund. Eine strafbare Handlung, welche das Gericht nicht korrumpiert und auch keine\nAuswirkungen auf den Inhalt des Urteils hatte, führt nicht automatisch zur Aufhebung des\nUrteils. Es ist aufgrund der konkreten Art und Schwere des Verstosses und den gesamten\nUmständen abzuwägen, ob das in Frage stehende Urteil aufzuheben ist oder nicht.\nWurden im Strafverfahren andere „strafbare Handlungen“ untersucht und endete das Strafverfahren diesbezüglich aber mit Aufhebung oder können diese „strafbaren Handlungen“ im\nRevisionsverfahren nicht mehr unter Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV vorgebracht werden, da bereits feststeht, dass der objektive und subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, so ist eine Revision gestützt auf diesen Revisionsgrund nicht möglich.\nZu Art. 386 Abs. 1 Ziff. 1 StrV bzw. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO:\nGeht es bei einer Revision betreffend einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung nur um\ndie Höhe des Deliktsbetrags, sind aus Gründen der Rechtsgleichheit sinngemäss die Regeln\n\n1\nüber die Revision propter nova des Zivilprozessrechts heranzuziehen, da ansonsten die\nTäter von Sachbeschädigungen gegenüber anderen Straftätern in Bezug auf die Gutheissung einer Revision bevorzugt werden würden. Daraus folgt, dass nur Tatsachen und Beweismittel als neu gelten können, die auch dem Verurteilten im Zeitpunkt des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind.\nDas Revisionsverfahren ist zudem nicht dazu da, verpasste ordentliche Rechtsmittel wieder\nherzustellen. Was im Rahmen des Appellationsverfahrens hätte vorgebracht werden können\nund müssen, kann daher nicht als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel gelten. Es ist\nrechtsmissbräuchlich, durch eine Revision sein eigenes Strafverfahren neu aufleben zu lassen, welches man zuvor aufgrund einer zu frühen und starken Beschränkung der Appellation\nresp. durch Rückzug derselben enden liess.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nIm Jahr 1999 beging der Gesuchsteller an diversen Geschäftslokalen des Gesuchsgegners\nmehrere Sachbeschädigungen, wofür er im Jahr 2003 wegen mehrfacher und qualifizierter\nSachbeschädigung verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil erhob er die Appellation, welche er\naber im März 2004 zurückzog. Im April 2004 reichte er gegen den Gesuchsgegner Strafanzeige wegen Prozessbetrugs etc. ein. Im Juni 2004 stellte er ein Revisionsgesuch. Der Kassationshof trat darauf ein und sistierte das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens\ngegen den Gesuchsgegner. Im Dezember 2010 wurde der Gesuchsgegner von der 1. Strafkammer schuldig gesprochen wegen versuchtem Betrug und Urkundenfälschung.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. FORMELLES\n\n[...]\n\n2. Anwendbares Verfahrensrecht\nAm 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Es stellt\nsich daher die Frage, welches Verfahrensrecht auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist.\nGemäss Art. 453 StPO wird ein Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt, wenn der Entscheid, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. In Bezug auf das Rechtsmittel der Revision\nhat die Strafabteilung des Obergerichts am 8. Juli 2011 entschieden, dass bei neuen Revisionsgesuchen jeweils die „neuen“ Revisionsgründe nach Art. 410 StPO zur Anwendung\nkommen und damit das Verfahren auch unter der StPO durch zu führen ist. Dieser Beschluss betrifft jedoch nur Revisionsgesuche, die nach Inkrafttreten der StPO eingereicht\nwerden. Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsgesuch bereits im Jahr 2004 eingereicht\nund das Verfahren anhängig gemacht. Das Verfahren richtet sich daher nach dem alten bernischen Strafverfahren (StrV), weshalb auch die Revisionsgründe von Art. 368 StrV zur Anwendung gelangen. Da sich an den Revisionsgründen inhaltlich allerdings nichts Grundsätzliches geändert hat, ist anzumerken, dass sich die nachfolgenden, theoretischen Ausführungen zum Institut der Revision und zu den Revisionsgründen teilweise bereits auf neuere\nKommentare zur StPO abstützen.\n\n2\n[...]\n\nII. MASSGEBLICHE STRAFVERFAHREN\n\n"}