Dass ein Laie überfordert ist, ein entsprechendes Formular korrekt ausfüllen zu können, liegt auf der Hand, zumal die Konstituierung als Privatklägerin nicht gleichzeitig mit der Anzeigeerhebung erfolgen muss, die Praxis der Polizei aber dahingehend ist, dass das Ausfüllen dieses Punktes auf dem Formular in jedem Fall entweder in die eine oder in die andere Richtung verlangt wird. Ginge man vorliegend von einem definitiven Verzicht der Privatklage durch C. aus, so wäre dies überspitzt formalistisch, zumal ihm die Bedeutung dieses Verzichts – d.h. die Tatsache, dass er einen Selbstbehalt für Spitalkosten selber bezahlen muss und keine Genugtuung bean-