Aktenkundig ist, dass C. erst ab dem 16. Oktober 2009 anwaltlich vertreten war (pag. 120). Die Behörden trifft grundsätzlich eine Pflicht, anwaltlich nicht vertretene Geschädigte im Fall unklarer Äusserungen oder Eingaben auf die Formerfordernisse der Privatklägerschaft aufmerksam zu machen.