Den Ausführungen von Rechtsanwalt Z. ist vollumfänglich beizupflichten. Bei der Frage der Bindungswirkung eines Verzichts übt die Praxis Zurückhaltung aus, wenn die Verzichtserklärung von einem juristischen Laien abgegeben wurde, weil diesem das Institut der Privatklägerschaft und die Folgen eines Verzichts nicht ohne weiteres klar sind (vgl. hiezu MAURER, a.a.O., S. 139 und 140 sowie der dort zitierte Entscheid der Anklagekammer vom 7. April 1998 AK 1998/155). Aktenkundig ist, dass C. erst ab dem 16. Oktober 2009 anwaltlich vertreten war (pag.