Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den Selbstbehalt infolge des Spitalaufenthaltes aus der eigenen Tasche bezahlen müsse. Weiter habe er als juristischer Laie auch nicht gewusst, dass er sich als Privatkläger konstituieren müsse, wenn er im Strafprozess eine Genugtuung für die erlittene Unbill geltend machen wolle. Demzufolge sei er an die damalige Verzichtserklärung nicht gebunden (pag. 129 und pag. 587 f. mit Verweis auf MAURER, a.a.O., S. 140). Den Ausführungen von Rechtsanwalt Z. ist vollumfänglich beizupflichten.