Demnach habe C. endgültig auf die Einreichung einer Zivilklage verzichtet. Seine vor Gericht geltend gemachte Zivilforderung wurde deshalb ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zurückgewiesen (pag. 499 f.). Rechtsanwalt Z. macht hingegen geltend, bei C. handle es sich um einen juristischen Laien. Die Bedeutung der Verzichtserklärung auf eine Konstituierung als Privatkläger sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den Selbstbehalt infolge des Spitalaufenthaltes aus der eigenen Tasche bezahlen müsse.