Obwohl ein Mangel an Aufmerksamkeit beim Ausfüllen der Formulare bei der Polizei gerichtsnotorisch sei, könne deswegen noch nicht geschlossen werden, C. habe sich in einem berechtigten Willensmangel befunden. Vielmehr gehe das Gericht davon aus, dass er gewusst habe, wofür er unterschreibt, insbesondere deshalb, weil das Formular über die Sachbeschädigung anders ausgefüllt worden war. Des Weiteren sei ein Willensmangel von C. nie geltend gemacht worden. Demnach habe C. endgültig auf die Einreichung einer Zivilklage verzichtet.