25]). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass ein ausdrücklicher Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger unwiderruflich ist, sofern kein Irrtum oder ein sonstiger Willensmangel vorliegt (mit Verweis auf MAURER THOMAS, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 139). Obwohl ein Mangel an Aufmerksamkeit beim Ausfüllen der Formulare bei der Polizei gerichtsnotorisch sei, könne deswegen noch nicht geschlossen werden, C. habe sich in einem berechtigten Willensmangel befunden.