{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-10-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-34_2011-10-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_34_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77898a5c739c3018ad0adbec4a186b8624c7afee52f08aeeaddabfe530df8c01113512bcbf78cca3bf8c182e59245f8be71?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77898a5c739c3018ad0adbec4a186b8624c7afee52f08aeeaddabfe530df8c01113512bcbf78cca3bf8c182e59245f8be71&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_34", "Checksum": "0deb45748105dd0fe15711ca3db8fb23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.10.2011 SK 2011 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.10.2011 SK 2011 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung als Privatkläger (Leitentscheid) | Einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:51:01", "Checksum": "040d094481cabe94e01f0417d8a15853", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 10.10.2011 SK 2011 34\nRegeste:\nZulassung als Privatkläger (Leitentscheid) | Einfache Körperverletzung\n\nSK-Nr. 2011 34\n\nUrteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Santschi,\nOberrichterin Hubschmid Volz sowie Gerichtsschreiberin Rodriguez\n\nvom 28. Juni 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\n1. A.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nAngeschuldigter/Privatkläger/Appellant\n\n2. B.\nverteidigt durch Rechtsanwalt Y.\nAngeschuldigter/Appellant\n\n3. C.\nverteidigt durch Rechtsanwalt Z.\nAngeschuldigter/Privatkläger/Anschlussappellant\n\ngegen\n\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,\n3001 Bern\n\nwegen einfach Körperverletzung, etc.\n\nRegeste:\nDie Vorinstanz hatte dem freigesprochenen Angeschuldigten die Privatklägerstellung aberkannt, weil er auf dem Formular bei der Polizei die entsprechenden Felder mit «Nein» angekreuzt hatte. Das ist überspitzt formalistisch, zumal dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Angeschuldigten offensichtlich nicht bewusst war, was dieser Verzicht bedeuten würde. Es liegt deshalb kein rechtsgültiger Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger vor.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nVIII. ZIVILPUNKT\n\n1. Zivilklage des C.\n\n1.1. Konstituierung als Privatkläger\n\nC. reichte am 25. Januar 2010 bei der Vorinstanz eine Zivilklage samt Beilagen gegen\nA. und B. ein (pag. 128 ff.). Zuvor hatte er bei der Polizei die Formulare «Strafantrag –\nPrivatklage» ausgefüllt (vgl. pag. 24 f.), wobei darauf die Felder Privatkläger im Strafund Zivilpunkt mit «Nein» angekreuzt wurden (pag. 499; anders das Formular betreffend Sachbeschädigung [pag. 25]).\nDie Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass ein ausdrücklicher Verzicht auf die\nKonstituierung als Privatkläger unwiderruflich ist, sofern kein Irrtum oder ein sonstiger\nWillensmangel vorliegt (mit Verweis auf MAURER THOMAS, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 139). Obwohl ein Mangel an Aufmerksamkeit beim Ausfüllen der Formulare bei der Polizei gerichtsnotorisch sei, könne deswegen noch nicht\ngeschlossen werden, C. habe sich in einem berechtigten Willensmangel befunden.\nVielmehr gehe das Gericht davon aus, dass er gewusst habe, wofür er unterschreibt,\ninsbesondere deshalb, weil das Formular über die Sachbeschädigung anders ausgefüllt worden war. Des Weiteren sei ein Willensmangel von C. nie geltend gemacht worden. Demnach habe C. endgültig auf die Einreichung einer Zivilklage verzichtet. Seine\nvor Gericht geltend gemachte Zivilforderung wurde deshalb ohne Ausscheidung von\nVerfahrenskosten zurückgewiesen (pag. 499 f.).\nRechtsanwalt Z. macht hingegen geltend, bei C. handle es sich um einen juristischen\nLaien. Die Bedeutung der Verzichtserklärung auf eine Konstituierung als Privatkläger\nsei ihm damals nicht bewusst gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den\nSelbstbehalt infolge des Spitalaufenthaltes aus der eigenen Tasche bezahlen müsse.\nWeiter habe er als juristischer Laie auch nicht gewusst, dass er sich als Privatkläger\nkonstituieren müsse, wenn er im Strafprozess eine Genugtuung für die erlittene Unbill\ngeltend machen wolle. Demzufolge sei er an die damalige Verzichtserklärung nicht gebunden (pag. 129 und pag. 587 f. mit Verweis auf MAURER, a.a.O., S. 140).\nDen Ausführungen von Rechtsanwalt Z. ist vollumfänglich beizupflichten. Bei der Frage\nder Bindungswirkung eines Verzichts übt die Praxis Zurückhaltung aus, wenn die Verzichtserklärung von einem juristischen Laien abgegeben wurde, weil diesem das Institut der Privatklägerschaft und die Folgen eines Verzichts nicht ohne weiteres klar sind\n(vgl. hiezu MAURER, a.a.O., S. 139 und 140 sowie der dort zitierte Entscheid der Anklagekammer vom 7. April 1998 AK 1998/155). Aktenkundig ist, dass C. erst ab dem\n16. Oktober 2009 anwaltlich vertreten war (pag. 120). Die Behörden trifft grundsätzlich\neine Pflicht, anwaltlich nicht vertretene Geschädigte im Fall unklarer Äusserungen oder\nEingaben auf die Formerfordernisse der Privatklägerschaft aufmerksam zu machen.\n\n"}