SK-Nr. 2011 34 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Santschi, Oberrichterin Hubschmid Volz sowie Gerichtsschreiberin Rodriguez vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Angeschuldigter/Privatkläger/Appellant 2. B. verteidigt durch Rechtsanwalt Y. Angeschuldigter/Appellant 3. C. verteidigt durch Rechtsanwalt Z. Angeschuldigter/Privatkläger/Anschlussappellant gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern wegen einfach Körperverletzung, etc. Regeste: Die Vorinstanz hatte dem freigesprochenen Angeschuldigten die Privatklägerstellung aber- kannt, weil er auf dem Formular bei der Polizei die entsprechenden Felder mit «Nein» ange- kreuzt hatte. Das ist überspitzt formalistisch, zumal dem damals noch nicht anwaltlich vertre- tenen Angeschuldigten offensichtlich nicht bewusst war, was dieser Verzicht bedeuten wür- de. Es liegt deshalb kein rechtsgültiger Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger vor. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...] VIII. ZIVILPUNKT 1. Zivilklage des C. 1.1. Konstituierung als Privatkläger C. reichte am 25. Januar 2010 bei der Vorinstanz eine Zivilklage samt Beilagen gegen A. und B. ein (pag. 128 ff.). Zuvor hatte er bei der Polizei die Formulare «Strafantrag – Privatklage» ausgefüllt (vgl. pag. 24 f.), wobei darauf die Felder Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt mit «Nein» angekreuzt wurden (pag. 499; anders das Formular betref- fend Sachbeschädigung [pag. 25]). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass ein ausdrücklicher Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger unwiderruflich ist, sofern kein Irrtum oder ein sonstiger Willensmangel vorliegt (mit Verweis auf MAURER THOMAS, Das bernische Strafverfah- ren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 139). Obwohl ein Mangel an Aufmerksamkeit beim Aus- füllen der Formulare bei der Polizei gerichtsnotorisch sei, könne deswegen noch nicht geschlossen werden, C. habe sich in einem berechtigten Willensmangel befunden. Vielmehr gehe das Gericht davon aus, dass er gewusst habe, wofür er unterschreibt, insbesondere deshalb, weil das Formular über die Sachbeschädigung anders ausge- füllt worden war. Des Weiteren sei ein Willensmangel von C. nie geltend gemacht wor- den. Demnach habe C. endgültig auf die Einreichung einer Zivilklage verzichtet. Seine vor Gericht geltend gemachte Zivilforderung wurde deshalb ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zurückgewiesen (pag. 499 f.). Rechtsanwalt Z. macht hingegen geltend, bei C. handle es sich um einen juristischen Laien. Die Bedeutung der Verzichtserklärung auf eine Konstituierung als Privatkläger sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den Selbstbehalt infolge des Spitalaufenthaltes aus der eigenen Tasche bezahlen müsse. Weiter habe er als juristischer Laie auch nicht gewusst, dass er sich als Privatkläger konstituieren müsse, wenn er im Strafprozess eine Genugtuung für die erlittene Unbill geltend machen wolle. Demzufolge sei er an die damalige Verzichtserklärung nicht ge- bunden (pag. 129 und pag. 587 f. mit Verweis auf MAURER, a.a.O., S. 140). Den Ausführungen von Rechtsanwalt Z. ist vollumfänglich beizupflichten. Bei der Frage der Bindungswirkung eines Verzichts übt die Praxis Zurückhaltung aus, wenn die Ver- zichtserklärung von einem juristischen Laien abgegeben wurde, weil diesem das Insti- tut der Privatklägerschaft und die Folgen eines Verzichts nicht ohne weiteres klar sind (vgl. hiezu MAURER, a.a.O., S. 139 und 140 sowie der dort zitierte Entscheid der An- klagekammer vom 7. April 1998 AK 1998/155). Aktenkundig ist, dass C. erst ab dem 16. Oktober 2009 anwaltlich vertreten war (pag. 120). Die Behörden trifft grundsätzlich eine Pflicht, anwaltlich nicht vertretene Geschädigte im Fall unklarer Äusserungen oder Eingaben auf die Formerfordernisse der Privatklägerschaft aufmerksam zu machen. 2 Wenn sich aufgrund einer Laienerklärung nicht ergibt, ob sich ein Geschädigter als Pri- vatkläger konstituieren will, muss die Untersuchungsbehörde rückfragen (vgl. MAURER, a.a.O., S. 138 f.). Dass ein Laie überfordert ist, ein entsprechendes Formular korrekt ausfüllen zu können, liegt auf der Hand, zumal die Konstituierung als Privatklägerin nicht gleichzeitig mit der Anzeigeerhebung erfolgen muss, die Praxis der Polizei aber dahingehend ist, dass das Ausfüllen dieses Punktes auf dem Formular in jedem Fall entweder in die eine oder in die andere Richtung verlangt wird. Ginge man vorliegend von einem definitiven Verzicht der Privatklage durch C. aus, so wäre dies überspitzt formalistisch, zumal ihm die Bedeutung dieses Verzichts – d.h. die Tatsache, dass er einen Selbstbehalt für Spitalkosten selber bezahlen muss und keine Genugtuung bean- tragen kann – offensichtlich nicht bewusst war (vgl. ebenso Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2010 [SK 2010/6], bundesgericht- lich bestätigt am 23. Mai 2011 [BGE 6B_20/2011]). Mit anderen Worten liegt kein rechtsgültiger Verzicht auf die Konstituierung als Privat- kläger vor und die Zivilklage vom 25. Januar 2010 (pag. 128 ff.) ist gerichtlich zu beur- teilen. […] 3