In Anbetracht dieser Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass die Sicherheit des Verkehrs es nicht zwingend erfordert, vor der fraglichen Kurve ein akustisches Warnsignal abzugeben, sofern die Kurve — wie vorliegend — vom Führer des Linienfahrzeugs langsam und umsichtig befahren wird. Diesen Ausführungen folgend war der Beschuldigte nicht verpflichtet, unmittelbar vor der Kurve ein Warnsignal abzugeben. Der Beschuldigte ist demnach von der Anschuldigung der Verkehrsregelverletzung durch Nichtabgeben eines Warnsignals freizusprechen.