Dies ergibt sich auch daraus, dass die anderen Verkehrsteilnehmer gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen müssen, dass ihnen entgegenkommende Fahrzeuge die Verkehrsregeln verletzen. Im Gegensatz dazu begeht der Fahrzeugführer, der eine Leitlinie überfährt, nicht per se eine Verkehrsregelverletzung. Diese gesetzliche Unterscheidung bringt zum Ausdruck, dass das Überschreiten einer Sicherheitslinie eine wesentlich grössere Gefahrensituation schafft als das Überfahren einer Leitlinie.