34 Abs. 2 SVG ausdrücklich fest, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linie zu fahren ist. Weiss ein Führer eines Linienfahrzeugs, dass er die Kurve nicht ohne Überfahren der Sicherheitslinie, mithin ohne eine Verkehrsregelverletzung zu begehen, befahren kann, so erfordert es die Sicherheit des Verkehrs, dass er im Sinne von Art. 40 SVG die übrigen Verkehrsteilnehmer warnt, wie dies das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid festgehalten hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die anderen Verkehrsteilnehmer gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen müssen, dass ihnen entgegenkommende Fahrzeuge die Verkehrsregeln verletzen.