Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden insofern entscheidend, als bei ersterem das Postauto eine Sicherheitslinie und nicht bloss eine Leitlinie überfahren hatte und dieses zudem nicht auf einer Bergpoststrasse unterwegs war. Im Gegensatz zum Überfahren einer Leitlinie stellt das Überfahren einer Sicherheitslinie an sich bereits eine Verkehrsregelverletzung dar (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). So hält auch Art. 34 Abs. 2 SVG ausdrücklich fest, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linie zu fahren ist.