auch bei angepasster Fahrweise nicht mehr möglich ist bzw. nicht ausreichend Platz zum Kreuzen übrig bleibt oder wenn ein Kreuzen zumindest erheblich erschwert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsführer verweisen in ihrer Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts 6P_5912006 vom 12. Mai 2006. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden insofern entscheidend, als bei ersterem das Postauto eine Sicherheitslinie und nicht bloss eine Leitlinie überfahren hatte und dieses zudem nicht auf einer Bergpoststrasse unterwegs war.