Mitzuberücksichtigen ist auch, dass es sich bei der vorliegenden Strecke um eine signalisierte Bergpoststrasse handelt. Zwar ergibt sich aus diesem Umstand kein allgemeines Vortrittsrecht für Linienfahrzeuge, allerdings weist die entsprechende Signalisation ausdrücklich darauf hin, dass auf dieser Strecke mit Linienfahrzeugen zu rechnen ist. Die Verkehrsteilnehmer sind somit auf solchen Strecken gehalten, ihre Geschwindigkeit und Fahrweise — insbesondere in Kurven — dahingehend anzupassen, dass auch ein Kreuzen mit einem Linienfahrzeug möglich bleibt, sofern wie vorliegend die Breite der Kurve dies zulässt.