2.1. oben), ist indessen das Kreuzen in dieser Kurve nicht sonderlich schwierig oder gar unmöglich. Unter Berücksichtigung, dass auch das Kreuzen mit einem die Leitlinie leicht überfahrenden Postauto zwar nicht unproblematisch ist, jedoch bei entsprechend angepasster Fahrweise und Geschwindigkeit aufgrund der noch ausreichenden Breite der Strasse möglich bleibt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 VRV nicht erfüllt sind. Mitzuberücksichtigen ist auch, dass es sich bei der vorliegenden Strecke um eine signalisierte Bergpoststrasse handelt.