Unnötige oder übermässige Warnsignale seien zu unterlassen. Vorliegend sei die Sicht auf den Strassenverlauf nach der Kurve leicht eingeschränkt, jedoch sei die Kurve weder speziell eng, noch sei das Kreuzen schwierig oder unmöglich (pag. 285). 1.4 Gemäss Art. 40 SVG hat ein Fahrzeugführer die übrigen Verkehrsteilnehmer zu warnen, wo dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Namentlich hat ein Fahrzeugführer vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts ein akustisches Warnsignal abzugeben (Art. 29 Abs. 2 VRV). Unübersichtliche, enge Kurven liegen typischerweise dann vor, wenn die Sicht ungenügend und das Kreuzen schwierig oder unmöglich erscheint