Dem Beschuldigten könne auch nicht zugute gehalten werden, dass ein Motorradfahrer jeweils noch genügend Platz hätte, ganz nach rechts auszuweichen, denn was für ein Fahrzeug ihn von unten her kreuze, sei reiner Zufall. Das Erfordernis, vor dem Befahren der Kurve ein Warnsignal abzugeben, könne nicht davon abhängig gemacht werden, was für ein Fahrzeug sich von unten her nähere (pag. 274 f.). 1.3 Die Verteidigung führt aus, ein Fahrzeugführer habe die übrigen Strassenbenützer zu warnen, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordere, insbesondere vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts. Unnötige oder übermässige Warnsignale seien zu unterlassen.