40 SVG die übrigen Verkehrsteilnehmer zu warnen. Selbst die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Leitlinie leicht überfahren habe. Die Vorinstanz hätte deshalb zum Schluss kommen müssen, dass der Beschuldigte vor dieser unübersichtlichen und engen Kurve ein Warnsignal hätte abgeben müssen. Dem Beschuldigten könne auch nicht zugute gehalten werden, dass ein Motorradfahrer jeweils noch genügend Platz hätte, ganz nach rechts auszuweichen, denn was für ein Fahrzeug ihn von unten her kreuze, sei reiner Zufall.