29 Abs. 2 VRV müsse der Fahrzeugführer vor unübersichtlichen, engen Kurven ein akustisches Warnsignal abgeben. Diese Pflicht verletze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise der Fahrer eines Postautos, der vor einer unübersichtlichen Kurve, in welcher er aufgrund der sich verengenden Strasse rund einen halben Meter auf die Gegenfahrbahn ausholen müsse, kein akustisches Warnsignal abgebe. Seien Führer breiter Fahrzeuge infolge der Enge der Biegung gezwungen, die Strassenmitte zu überschreiten, so haben sie nach Art. 40 SVG die übrigen Verkehrsteilnehmer zu warnen.