Der Rechtsbeistand der Berufungsführer bringt dagegen vor, es werde bestritten, dass aufgrund der Signalisation Bergpoststrasse die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise zusätzlich zu den bereits geltenden Vorschriften anpassen müssten. Die grammatikalische Auslegung von Art. 45 Abs. 2 SVG und Art. 38 Abs. 3 VRV lasse keine ausufernde Interpretation zu (pag. 274). Nach Art. 29 Abs. 2 VRV müsse der Fahrzeugführer vor unübersichtlichen, engen Kurven ein akustisches Warnsignal abgeben.