Die Sicht auf den Strassenverlauf nach der Kurve sei zwar eingeschränkt, diese sei jedoch weder speziell eng, noch sei das Kreuzen schwierig oder gar unmöglich. Es handle sich bei dieser Kurve im Vergleich zu anderen Kurven auf dieser Bergstrasse um eine relativ breite Kurve, weshalb der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, ein Warnsignal abzugeben (pag. 252). 1.2 Der Rechtsbeistand der Berufungsführer bringt dagegen vor, es werde bestritten, dass aufgrund der Signalisation Bergpoststrasse die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise zusätzlich zu den bereits geltenden Vorschriften anpassen müssten.