Aus Art. 38 Abs. 3 VRV lasse sich zwar kein allgemeines Vortrittsrecht für den Linienverkehr ableiten, jedoch sei darin der implizite Hinweis enthalten, dass auf dieser Strecke mit Linienfahrzeugen zu rechnen sei, weshalb die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise dementsprechend anzupassen hätten. Die Sicht auf den Strassenverlauf nach der Kurve sei zwar eingeschränkt, diese sei jedoch weder speziell eng, noch sei das Kreuzen schwierig oder gar unmöglich.