253). Zu prüfen bleibt nur noch die Verkehrsregelverletzung durch Nichtabgabe eines Warnsignals sowie die fahrlässige Körperverletzung (dazu nachfolgend Ziff. 2). 1.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, auf der Gurnigelstrasse befinde sich das ausdrückliche Signal der Bergpoststrasse. Aus Art. 38 Abs. 3 VRV lasse sich zwar kein allgemeines Vortrittsrecht für den Linienverkehr ableiten, jedoch sei darin der implizite Hinweis enthalten, dass auf dieser Strecke mit Linienfahrzeugen zu rechnen sei, weshalb die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise dementsprechend anzupassen hätten.