1. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Die noch vor der Vorinstanz dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen durch Überfahren einer Sicherheitslinie und durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit werden von den Berufungsführern im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. wird das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht bestritten, weshalb auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 253).