wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Körperverletzung Regeste: Der Führer des Postautos, der zum Befahren einer unübersichtlichen Kurve die Leitlinie um ca. einen halben Meter überfahren musste, war nicht verpflichtet, vor dieser ein akustisches Warnsignal abzugeben. Ein Kreuzen in der fraglichen Kurve war nicht sonderlich schwierig oder unmöglich. Die Kurve befand sich auf einer Bergpoststrasse, auf welcher die übrigen Verkehrsteilnehmer mit entgegenkommenden Linienfahrzeugen rechnen müssen und ihre Fahrweise anzupassen haben. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Führers des Linienfahrzeugs ist zu verneinen.