{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-02-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-285_2012-02-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_285_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778cf2741302b5e1958fd2b8feaac6371855ab2076c70b30cc581dab64e33a8ea25ed52d5a7c3f9e86c1ef9acd2225e240c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778cf2741302b5e1958fd2b8feaac6371855ab2076c70b30cc581dab64e33a8ea25ed52d5a7c3f9e86c1ef9acd2225e240c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_285", "Checksum": "9e5648c4383f212b086208fda9cb4b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 14.02.2012 SK 2011 285"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 14.02.2012 SK 2011 285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Leitentscheid) | Strafgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:48:56", "Checksum": "e08934723f3826fd08af2d9c0afd64d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 14.02.2012 SK 2011 285\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Leitentscheid) | Strafgesetz\n\nSK 2011 285\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Guéra (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Zihlmann sowie Gerichtsschreiber Baloun\n\nvom 14. Februar 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\nBeschuldigter\nB.\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nBeschuldigter\n\ngegen\n\nA. und C.\nbeide vertreten durch Fürsprecher X.\nStraf- und Zivilklägerschaft/Berufungsführer\n\nwegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Körperverletzung\n\nRegeste:\nDer Führer des Postautos, der zum Befahren einer unübersichtlichen Kurve die Leitlinie um ca.\neinen halben Meter überfahren musste, war nicht verpflichtet, vor dieser ein akustisches\nWarnsignal abzugeben. Ein Kreuzen in der fraglichen Kurve war nicht sonderlich schwierig oder\nunmöglich. Die Kurve befand sich auf einer Bergpoststrasse, auf welcher die übrigen\nVerkehrsteilnehmer mit entgegenkommenden Linienfahrzeugen rechnen müssen und ihre\nFahrweise anzupassen haben. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Führers des Linienfahrzeugs ist\nzu verneinen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDas Ehepaar A. und C. war mit dem Motorrad auf der Gurnigelstrasse unterwegs Richtung\nGurnigel. In einer Rechtskurve oberhalb von Las kam ihnen ein Postauto entgegen, wodurch\nder Motorradlenker A. erschrak und eine Vollbremsung einleitete, in deren Folge es zur Kollision zwischen dem Postauto und dem Motorrad kam. A. und C. zogen sich dabei Verletzungen zu.\nA. fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwas weniger als 60 km/h auf die Kurve zu, bremste vor\nder Kurve leicht ab, so dass die Ausgangsgeschwindigkeit vor der Vollbremsung noch ungefähr\n36 km/h aufwies. Er befuhr die Kurve in der Nähe der Strassenmitte, mithin auf der linken Seite\nseiner Fahrbahnhälfte. B. seinerseits war in der Kurve mit einer Geschwindigkeit\nvon ca. 20 km/h unterwegs. Diese betrug zum Zeitpunkt der Kollision noch zwischen 10 bis 18\nkm/h. Zum Befahren der Kurve musste B. aufgrund der Grösse des Postautos und der am\nStrassenrand befindlichen Strassenleitpfosten die Leitlinie um ca. einen halben Meter überschreiten. B. hat unmittelbar vor der Kurve kein Warnsignal abgegeben.\nBei der Gurnigelstrasse handelt es sich um eine gekennzeichnete Bergpoststrasse. Die Sicht\nauf den Verlauf der fraglichen Kurve ist durch einen Wald eingeschränkt. Die beiden Fahrbahnhälften sind im Kollisionspunkt je ca. 4 Meter breit, durch eine Leitlinie getrennt und auf\nbeiden Seiten der Strasse befinden sich in und nach der Kurve Strassenleitpfosten. Die fragliche Kurve weist eine Breite auf, die das Kreuzen zweier Personenfahrzeuge bei entsprechend angepasster Fahrweise und Geschwindigkeit erlaubt. Das Kreuzen in der fraglichen\nKurve kann nicht als besonders schwierig oder gar unmöglich bezeichnet werden.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n"}