SK 2011 285 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Guéra (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Ober- richter Zihlmann sowie Gerichtsschreiber Baloun vom 14. Februar 2011 in der Strafsache gegen A. vertreten durch Fürsprecher X. Beschuldigter B. vertreten durch Fürsprecher Y. Beschuldigter gegen A. und C. beide vertreten durch Fürsprecher X. Straf- und Zivilklägerschaft/Berufungsführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Körperverletzung Regeste: Der Führer des Postautos, der zum Befahren einer unübersichtlichen Kurve die Leitlinie um ca. einen halben Meter überfahren musste, war nicht verpflichtet, vor dieser ein akustisches Warnsignal abzugeben. Ein Kreuzen in der fraglichen Kurve war nicht sonderlich schwierig oder unmöglich. Die Kurve befand sich auf einer Bergpoststrasse, auf welcher die übrigen Verkehrsteilnehmer mit entgegenkommenden Linienfahrzeugen rechnen müssen und ihre Fahrweise anzupassen haben. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Führers des Linienfahrzeugs ist zu verneinen. Redaktionelle Vorbemerkungen Das Ehepaar A. und C. war mit dem Motorrad auf der Gurnigelstrasse unterwegs Richtung Gurnigel. In einer Rechtskurve oberhalb von Las kam ihnen ein Postauto entgegen, wodurch der Motorradlenker A. erschrak und eine Vollbremsung einleitete, in deren Folge es zur Kolli- sion zwischen dem Postauto und dem Motorrad kam. A. und C. zogen sich dabei Verletzun- gen zu. A. fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwas weniger als 60 km/h auf die Kurve zu, bremste vor der Kurve leicht ab, so dass die Ausgangsgeschwindigkeit vor der Vollbremsung noch ungefähr 36 km/h aufwies. Er befuhr die Kurve in der Nähe der Strassenmitte, mithin auf der linken Seite seiner Fahrbahnhälfte. B. seinerseits war in der Kurve mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h unterwegs. Diese betrug zum Zeitpunkt der Kollision noch zwischen 10 bis 18 km/h. Zum Befahren der Kurve musste B. aufgrund der Grösse des Postautos und der am Strassenrand befindlichen Strassenleitpfosten die Leitlinie um ca. einen halben Meter über- schreiten. B. hat unmittelbar vor der Kurve kein Warnsignal abgegeben. Bei der Gurnigelstrasse handelt es sich um eine gekennzeichnete Bergpoststrasse. Die Sicht auf den Verlauf der fraglichen Kurve ist durch einen Wald eingeschränkt. Die beiden Fahr- bahnhälften sind im Kollisionspunkt je ca. 4 Meter breit, durch eine Leitlinie getrennt und auf beiden Seiten der Strasse befinden sich in und nach der Kurve Strassenleitpfosten. Die frag- liche Kurve weist eine Breite auf, die das Kreuzen zweier Personenfahrzeuge bei entspre- chend angepasster Fahrweise und Geschwindigkeit erlaubt. Das Kreuzen in der fraglichen Kurve kann nicht als besonders schwierig oder gar unmöglich bezeichnet werden. Auszug aus den Erwägungen: [...] III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Die noch vor der Vorinstanz dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzun- gen durch Überfahren einer Sicherheitslinie und durch Nichtanpassen der Geschwindig- keit werden von den Berufungsführern im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. wird das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht bestritten, weshalb auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 253). Zu prüfen bleibt nur noch die Verkehrsregelverletzung durch Nichtabgabe eines Warnsignals sowie die fahrlässige Körperverletzung (dazu nachfol- gend Ziff. 2). 1.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, auf der Gurnigelstrasse befinde sich das ausdrückliche Signal der Bergpoststrasse. Aus Art. 38 Abs. 3 VRV lasse sich zwar kein allgemeines Vortrittsrecht für den Linienverkehr ableiten, jedoch sei darin der implizite Hinweis enthalten, dass auf dieser Strecke mit Linienfahrzeugen zu rechnen sei, wes- halb die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise dementsprechend anzupassen hät- ten. Die Sicht auf den Strassenverlauf nach der Kurve sei zwar eingeschränkt, diese sei je- doch weder speziell eng, noch sei das Kreuzen schwierig oder gar unmöglich. Es handle sich bei dieser Kurve im Vergleich zu anderen Kurven auf dieser Bergstrasse um eine relativ breite Kurve, weshalb der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, ein Warn- signal abzugeben (pag. 252). 1.2 Der Rechtsbeistand der Berufungsführer bringt dagegen vor, es werde bestritten, dass aufgrund der Signalisation Bergpoststrasse die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise zusätzlich zu den bereits geltenden Vorschriften anpassen müssten. Die grammatikalische Auslegung von Art. 45 Abs. 2 SVG und Art. 38 Abs. 3 VRV lasse keine ausufernde Interpretation zu (pag. 274). Nach Art. 29 Abs. 2 VRV müsse der Fahrzeugführer vor unübersichtlichen, engen Kurven ein akustisches Warnsignal abgeben. Diese Pflicht verletze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise der Fahrer eines Postautos, der vor einer unüber- sichtlichen Kurve, in welcher er aufgrund der sich verengenden Strasse rund einen halben Meter auf die Gegenfahrbahn ausholen müsse, kein akustisches Warnsignal abgebe. Seien Führer breiter Fahrzeuge infolge der Enge der Biegung gezwungen, die Stras- senmitte zu überschreiten, so haben sie nach Art. 40 SVG die übrigen Verkehrsteilneh- mer zu warnen. Selbst die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Leitlinie leicht überfahren habe. Die Vorinstanz hätte deshalb zum Schluss kommen müssen, dass der Beschuldigte vor dieser unübersichtlichen und engen Kurve ein Warnsignal hätte abgeben müssen. Dem Beschuldigten könne auch nicht zugute gehalten werden, dass ein Motorradfahrer jeweils noch genügend Platz hätte, ganz nach rechts auszuweichen, denn was für ein Fahrzeug ihn von unten her kreuze, sei reiner Zufall. Das Erfordernis, vor dem Befahren der Kurve ein Warnsignal abzugeben, könne nicht davon abhängig gemacht werden, was für ein Fahrzeug sich von unten her nähere (pag. 274 f.). 1.3 Die Verteidigung führt aus, ein Fahrzeugführer habe die übrigen Strassenbenützer zu warnen, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordere, insbesondere vor unübersichtli- chen, engen Kurven ausserorts. Unnötige oder übermässige Warnsignale seien zu un- terlassen. Vorliegend sei die Sicht auf den Strassenverlauf nach der Kurve leicht einge- schränkt, jedoch sei die Kurve weder speziell eng, noch sei das Kreuzen schwierig oder unmöglich (pag. 285). 1.4 Gemäss Art. 40 SVG hat ein Fahrzeugführer die übrigen Verkehrsteilnehmer zu warnen, wo dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Namentlich hat ein Fahrzeugführer vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts ein akustisches Warnsignal abzugeben (Art. 29 Abs. 2 VRV). Unübersichtliche, enge Kurven liegen typischerweise dann vor, wenn die Sicht ungenügend und das Kreuzen schwierig oder unmöglich erscheint (SCHAFF- HAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 897). Bei der fraglichen Kurve ist die Sicht auf den Strassenverlauf nach der Kurve einge- schränkt, weshalb es sich unbestrittenermassen um eine unübersichtliche Kurve handelt. Wie dem Beweisergebnis zu entnehmen ist (Ziff. II. 2.1. oben), ist indessen das Kreuzen in dieser Kurve nicht sonderlich schwierig oder gar unmöglich. Unter Berücksichtigung, dass auch das Kreuzen mit einem die Leitlinie leicht überfahrenden Postauto zwar nicht unproblematisch ist, jedoch bei entsprechend angepasster Fahrweise und Geschwindigkeit aufgrund der noch ausreichenden Breite der Strasse möglich bleibt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 VRV nicht erfüllt sind. Mitzuberücksichtigen ist auch, dass es sich bei der vorliegenden Strecke um eine signa- lisierte Bergpoststrasse handelt. Zwar ergibt sich aus diesem Umstand kein allgemeines Vortrittsrecht für Linienfahrzeuge, allerdings weist die entsprechende Signalisation aus- drücklich darauf hin, dass auf dieser Strecke mit Linienfahrzeugen zu rechnen ist. Die Verkehrsteilnehmer sind somit auf solchen Strecken gehalten, ihre Geschwindigkeit und Fahrweise — insbesondere in Kurven — dahingehend anzupassen, dass auch ein Kreu- zen mit einem Linienfahrzeug möglich bleibt, sofern wie vorliegend die Breite der Kurve dies zulässt. Mit anderen Worten ist eine Kurve auf einer Bergpoststrasse nicht bereits dann als eng zu betrachten, wenn ein Linienfahrzeug zum Befahren der Kurve die Leitli- nie überschreiten muss, sondern erst dann, wenn das Kreuzen mit einem Linienfahrzeug auch bei angepasster Fahrweise nicht mehr möglich ist bzw. nicht ausreichend Platz zum Kreuzen übrig bleibt oder wenn ein Kreuzen zumindest erheblich erschwert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsführer verweisen in ihrer Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts 6P_5912006 vom 12. Mai 2006. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unter- scheidet sich von dem vorliegenden insofern entscheidend, als bei ersterem das Postau- to eine Sicherheitslinie und nicht bloss eine Leitlinie überfahren hatte und dieses zudem nicht auf einer Bergpoststrasse unterwegs war. Im Gegensatz zum Überfahren einer Leitlinie stellt das Überfahren einer Sicherheitslinie an sich bereits eine Verkehrsregel- verletzung dar (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). So hält auch Art. 34 Abs. 2 SVG ausdrücklich fest, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linie zu fahren ist. Weiss ein Führer eines Linienfahrzeugs, dass er die Kurve nicht ohne Überfahren der Sicherheitslinie, mithin ohne eine Verkehrsregelverletzung zu begehen, befahren kann, so erfordert es die Sicherheit des Verkehrs, dass er im Sinne von Art. 40 SVG die übri- gen Verkehrsteilnehmer warnt, wie dies das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid festgehalten hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die anderen Verkehrsteilnehmer gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen müssen, dass ihnen entge- genkommende Fahrzeuge die Verkehrsregeln verletzen. Im Gegensatz dazu begeht der Fahrzeugführer, der eine Leitlinie überfährt, nicht per se eine Verkehrsregelverletzung. Diese gesetzliche Unterscheidung bringt zum Ausdruck, dass das Überschreiten einer Sicherheitslinie eine wesentlich grössere Gefahrensituation schafft als das Überfahren einer Leitlinie. Dementsprechend sind von einem Fahrzeugführer, der zum Befahren ei- ner Kurve die Strassenmitte überqueren muss, unterschiedliche Vorsichtsmassnahmen zu verlangen, je nachdem, ob er eine Sicherheits- oder eine Leitlinie überfährt. Während die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, beim Überfahren einer Sicherheitslinie in einer Kurve die übrigen Verkehrsteilnehmer zu warnen, erscheint dies beim Überschreiten ei- ner Leitlinie nicht zwingend erforderlich, sondern ist anhand der konkreten Beschaffen- heit der Kurve zu bestimmen. Die vorliegend zu beurteilende Kurve ist wie dargelegt nicht derart schmal und eng, dass ein Kreuzen unmöglich ist. Kommt hinzu, dass sich die Kurve auf einer signalisierten Bergpoststrasse befindet, auf welcher die übrigen Ver- kehrsteilnehmer mit entgegenkommenden Linienfahrzeugen rechnen müssen, die be- kanntermassen mehr Platz in Anspruch nehmen. In Anbetracht dieser Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass die Sicherheit des Verkehrs es nicht zwingend erfordert, vor der fraglichen Kurve ein akustisches Warnsignal abzugeben, sofern die Kurve — wie vorliegend — vom Führer des Linienfahrzeugs langsam und umsichtig befahren wird. Diesen Ausführungen folgend war der Beschuldigte nicht verpflichtet, unmittelbar vor der Kurve ein Warnsignal abzugeben. Der Beschuldigte ist demnach von der Anschuldigung der Verkehrsregelverletzung durch Nichtabgeben eines Warnsignals freizusprechen.