Geschäftsführer zu jeder Zeit obliegt, für die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu sorgen. Somit ist festzuhalten, dass der Berufungsführer für die nachfolgend zu prüfenden Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz (auch) strafrechtlich persönlich verantwortlich ist. 3