Unbehelflich ist ferner das Vorbringen des Berufungsführers, er habe seine Angestellten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften instruiert und kontrolliert, zumal es gerade trotz der entsprechenden Instruktion und Kontrolle der Angestellten zu den beanstandeten zu hohen Temperaturen gekommen ist, mithin die Organisation des Betriebs an sich und nicht eine allfällige unkorrekte Instruktion oder Kontrolle der Angestellten die Ursache der Beanstandungen bildet. Schliesslich unbeachtlich ist, dass der Berufungsführer an der ersten Kontrolle erst gegen Ende und an der zweiten gar nicht anwesend gewesen ist, da es — wie die Vorinstanz zutreffend ausführt — dem