Da bei den Produkten jeweils die Kerntemperatur gemessen wurde, welche sich nicht innerhalb einer kurzen Zeitspanne verändert, kann ausgeschlossen werden, dass die zu hohen Temperaturen auf einem nicht vom Berufungsführer zu vertretenden einzelnen Fehlverhalten eines Angestellten (wie beispielsweise durch das versehentliche Offenlassen der Kühlschranktür) beruht. Es handelt sich dabei vielmehr um eine prinzipielle Frage der Organisation des Betriebs, für welche der Berufungsführer im Rahmen seiner Tätigkeit verantwortlich ist.