Ihm obliegt es demzufolge, insbesondere die Einhaltung der Hygiene- und Temperaturvorschriften sicherzustellen. Für allfällige Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz ist der Berufungsführer auch strafrechtlich persönlich verantwortlich, jedenfalls sofern die Widerhandlung auf einem betriebsüblichen Vorgang basiert, für dessen Organisation und Kontrolle er im Rahmen seiner Tätigkeit zuständig ist. 1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich bei den beanstandeten Mängeln ausschliesslich um betriebstypische Vorfälle.