SR 817.02) ist für jeden Lebensmittelbetrieb eine verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese hat im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel eingehalten werden (Art. 49 Abs. 1 LGV, Art. 23 Abs. 1 LMG) und diese nicht durch Mikroorganismen, Fremdstoffe oder auf andere Weise nachteilig verändert werden (Art. 47 Abs. 1 lit. a LGV). Namentlich hat sie sicherzustellen, dass die Temperaturvorschriften für Lebensmittel eingehalten werden und die Kühlkette nicht unterbrochen wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a der Hygieneverordnung des EDI [HyV; SR 817.024]).