Der Berufungsführer habe seine Angestellten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften instruiert und kontrolliert und sei seinen Pflichten im Rahmen der Selbstkontrolle nachgekommen. Im Tageskühlschrank liessen sich zudem einzelne Temperaturausschläge nicht vermeiden, da dieser zwangsläufig immer wieder geöffnet werden müsse (pag. 169 ff.). 1.2 Gemäss Art. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) ist für jeden Lebensmittelbetrieb eine verantwortliche Person zu bezeichnen.