1. Persönliche Verantwortlichkeit 1.1 Die Verteidigung bestreitet die persönliche Verantwortlichkeit des Berufungsführers. Sie führt aus, ein Geschäftsführer könne nie für jede Straftat in einem Betrieb verantwortlich gemacht werden. Der Berufungsführer habe die angebliche Tathandlung nicht persönlich begangen und es könne ihm nicht angelastet werden, wenn ein Angestellter im Stress den Kühlschrank nicht richtig schliesse. Der Berufungsführer habe seine Angestellten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften instruiert und kontrolliert und sei seinen Pflichten im Rahmen der Selbstkontrolle nachgekommen.