{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-03-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-278_2012-03-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_278_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778131108f41be5025abaaa64ad80956cb72fc096a13e51a5d083246a3c82fe2be0616951f2bff3aaf77f54c2626dc07410?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778131108f41be5025abaaa64ad80956cb72fc096a13e51a5d083246a3c82fe2be0616951f2bff3aaf77f54c2626dc07410&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_278", "Checksum": "685538143145bce6531a7b44b4cd99ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 08.03.2012 SK 2011 278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 08.03.2012 SK 2011 278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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März 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\nBeschuldigter/Berufungsführer\n\nwegen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz\n\nRegeste:\nFür Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz ist der Bewilligungsinhaber und Geschäftsführer eines Restaurants strafrechtlich persönlich verantwortlich, sofern die Widerhandlung auf einem betriebsüblichen Vorgang basiert, für dessen Organisation und Kontrolle er im\nRahmen seiner Tätigkeit zuständig ist.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...1\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n\n1. Rahmengeschehen\n[...1\nDer Berufungsführer ist Bewilligungsinhaber und Geschäftsführer des Restaurants B. in\nBern. Anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat am 31. August 2009 wurde neben diversen anderen Beanstandungen festgestellt, dass im vorgenannten Restaurant\ndie gemessene Temperatur des Fisches in den Kühleinheiten der Satellitenküche 3.5 `C\nbetrug. Bei einer weiteren Kontrolle am 22. Juli 2010 wurde unter anderem in den Seeteufelfilets und Crevetten in den Kühleinheiten der Satellitenküche eine Temperatur von 4.9 `C\nbzw. 3.3 `C gemessen. Die untersuchten Fischprodukte wurden weder eingezogen noch\nwurde von diesen eine Probe entnommen.\n\n1\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n1. Persönliche Verantwortlichkeit\n1.1 Die Verteidigung bestreitet die persönliche Verantwortlichkeit des Berufungsführers. Sie\nführt aus, ein Geschäftsführer könne nie für jede Straftat in einem Betrieb verantwortlich\ngemacht werden. Der Berufungsführer habe die angebliche Tathandlung nicht persönlich\nbegangen und es könne ihm nicht angelastet werden, wenn ein Angestellter im Stress\nden Kühlschrank nicht richtig schliesse. Der Berufungsführer habe seine Angestellten\nentsprechend den gesetzlichen Vorschriften instruiert und kontrolliert und sei seinen\nPflichten im Rahmen der Selbstkontrolle nachgekommen. Im Tageskühlschrank liessen\nsich zudem einzelne Temperaturausschläge nicht vermeiden, da dieser zwangsläufig\nimmer wieder geöffnet werden müsse (pag. 169 ff.).\n1.2 Gemäss Art. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR\n817.02) ist für jeden Lebensmittelbetrieb eine verantwortliche Person zu bezeichnen.\nDiese hat im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel eingehalten werden (Art. 49 Abs. 1 LGV, Art. 23 Abs. 1 LMG) und diese nicht durch Mikroorganismen, Fremdstoffe oder auf andere Weise nachteilig verändert werden (Art. 47\nAbs. 1 lit. a LGV). Namentlich hat sie sicherzustellen, dass die Temperaturvorschriften\nfür Lebensmittel eingehalten werden und die Kühlkette nicht unterbrochen wird (Art. 3\nAbs. 2 lit. a der Hygieneverordnung des EDI [HyV; SR 817.024]). Dabei sind Kühltemperaturen so zu wählen, dass die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist (Art. 25\nAbs. 2 HyV).\n1.3 Der Berufungsführer ist als Bewilligungsinhaber und Geschäftsführer die für den Betrieb\ndes Restaurants B. verantwortliche Person im Sinne von Art. 3 LGV. Ihm obliegt es\ndemzufolge, insbesondere die Einhaltung der Hygiene- und Temperaturvorschriften sicherzustellen. Für allfällige Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz ist der Berufungsführer auch strafrechtlich persönlich verantwortlich, jedenfalls sofern die Widerhandlung auf einem betriebsüblichen Vorgang basiert, für dessen Organisation und Kontrolle er im Rahmen seiner Tätigkeit zuständig ist.\n1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich bei den beanstandeten Mängeln\nausschliesslich um betriebstypische Vorfälle. Die in den Fischen bzw. Crevetten gemessenen Temperaturen sind — wie der Berufungsführer selbst ausführt — darauf zurückzuführen, dass die Kühlschränke in der Satellitenküche häufig geöffnet werden und sich\ndadurch die Temperatur darin erhöht. Da bei den Produkten jeweils die Kerntemperatur\ngemessen wurde, welche sich nicht innerhalb einer kurzen Zeitspanne verändert, kann\nausgeschlossen werden, dass die zu hohen Temperaturen auf einem nicht vom Berufungsführer zu vertretenden einzelnen Fehlverhalten eines Angestellten (wie beispielsweise durch das versehentliche Offenlassen der Kühlschranktür) beruht. Es handelt sich\ndabei vielmehr um eine prinzipielle Frage der Organisation des Betriebs, für welche der\nBerufungsführer im Rahmen seiner Tätigkeit verantwortlich ist. Mit anderen Worten obliegt es dem Berufungsführer, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Einhaltung der\nin der Hygieneverordnung vorgeschriebenen Kühltemperaturen jederzeit sichergestellt ist,\nbzw. die Kühltemperaturen so zu wählen, dass auch bei häufigem Öffnen des Kühlschranks die ausreichende Kühlung gewährleistet bleibt. Der Auffassung des Berufungsführers, er sei für die zu hohen Temperaturen nicht persönlich verantwortlich, kann somit\n\n"}